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em BORIS: Bern Open Repository and Information System - Berna - Suiça
Resumo:
Die Schweiz ist ein Transitland. Im Anschluss an die Eröffnung des Gotthardstrassentunnels anfangs der 1980er Jahre nahm die Belastung durch den alpenquerenden Strassengüterverkehr stark zu. Dies führte im Jahr 1994 zur Annahme der Alpenschutz-Initiative: Das Alpengebiet soll vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs geschützt und der Güterverkehr soll von der Strasse auf die Schiene verlagert werden. So will es Artikel 84 der Schweizer Bundesverfassung. Als Verlagerungsziel ist gesetzlich verankert, dass dereinst nicht mehr als 650'000 schwere Güterverkehrsfahrzeuge pro Jahr die Alpen auf der Strasse queren dürfen. Die Bundesversammlung ist gestützt auf Artikel 170 der Bundesverfassung verpflichtet, staatliches Handeln auf seine Wirksamkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Diese Aufgabe erfüllt das Parlament weder im Allgemeinen, noch im Bereich des Alpenschutzes zufriedenstellend. Bundesgesetze mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Alpenschutz wurden bisher nicht immer gebührend evaluiert. Rechtliche Möglichkeiten, um eine erhöhte Wirksamkeit zu fordern und durchzusetzen, bestehen allerdings keine. Der Alpenschutz hat seine gesetzlichen Ziele bisher verpasst, auch wenn beachtliche Erfolge der Verlagerungspolitik zu verzeichnen sind. Das Versagen ist auf gesetzgeberische Inkonsequenz und nicht auf eine mangelhafte Umsetzung der realisierbaren Massnahmen zurückzuführen. Die Politik folgt unterschiedlichen und bisweilen gegenläufigen Interessen. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung eigenen Handelns können dabei manchmal sogar stören. Der Alpenschutz und seine Ziele werden in jüngster Zeit vermehrt relativiert, was sich beispielsweise bei der Vorlage des Baus einer zweiten Strassentunnelröhre am Gotthard zeigt, die sich bei genauer Betrachtung als verfassungwidrig erweist. Der Alpenschutz stellt aber nach wie vor ein geltendes Ziel der Schweizer Bundesverfassung dar.
Resumo:
Bundesverfassung und Hochschulgesetzgebung verpflichten die Hochschulen zur Qualitätssicherung. Die verschiedenen Akteure sind bei der Umsetzung der betriebswirtschaftlichen Konzeption nicht frei. Vielmehr bestimmt die Verfassungsordnung den Gestaltungsspielraum. Namentlich das Gebot der wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung bildet eine wesentliche konstitutionelle Leitlinie. Gleichzeitig setzt die Wissenschaftsfreiheit dem staatlichen Handeln Grenzen. Die Hochschulautonomie bestimmt den organisatorischen Spielraum. Damit sind verschiedene, im Grundsatz gleichrangige verfassungsrechtliche Eckwerte für die Umsetzung der Qualitätssicherung massgebend. Die darin innewohnenden tatsächlichen oder potenziellen Spannungsverhältnisse bedürfen der Abstimmung bzw. des Ausgleichs. Die Arbeit zeigt die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen und Grenzen der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen auf. Sie ermittelt zu diesem Zweck den verfassungsrechtlichen Rahmen, beleuchtet dessen Eckwerte und setzt diese in Bezug zueinander. Gestützt darauf werden Leitlinien für die Umsetzung an den Hochschulen entwickelt. Am Beispiel der Forschungs- und Lehrevaluation werden diese anwendungsorientiert konkretisiert.