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Als Ausfluss und Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht im Recht der kollektiven Kapitalanlagen besteht ein spezifisches Übernahme- und Abtretungsverbot, welches besagt, dass die Fondsleitung und die Depotbank sowie ihre Beauftragten und die ihnen nahestehenden Personen keine Immobilienwerte von Anlagefonds übernehmen oder ihnen abtreten dürfen. Diese besondere Treuepflicht ist darin begründet, dass die Bildung eines Marktpreises infolge der Partikularität der Immobilie und der begrenzten Anzahl von Marktteilnehmern nicht als gewährleistet erscheint und deshalb die Gefahr besteht, dass Geschäfte zu Lasten der Anleger getätigt werden. In dem Beitrag wird untersucht, ob und in welchem Umfang ein solches Verbot gerechtfertigt ist und ob allenfalls Ausnahmen dazu bestehen. Dabei wird insbesondere auch auf die Praxis der EBK bzw. FINMA eingegangen.