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Resumo:
Fragestellung/Einleitung: Die Eidgenössische Prüfung Humanmedizin (EP) wurde zwischenzeitlich dreimal erfolgreich durchgeführt. Daten zu Stärken, Schwächen und dem Weiterentwicklungsbedarf lagen bisher nur spärlich vor. Deshalb sollten diese anhand einer qualitativen Studie unter den involvierten Experten und bildungspolitischen Entscheidungsträgern erhoben werden. Methoden: Vier Fokus-Gruppen mit insgesamt 25 Teilnehmern wurden entsprechend internationaler Standards durchgeführt, um die Einschätzungen involvierter Experten und bildungspolitischer Entscheidungsträger bzgl. den erfahrenen Stärken, Einflüssen und dem Weiterentwicklungsbedarf der EP zu erhalten. Die Fokusgruppendiskussionen wurden wörtlich transkribiert und anhand von Inhaltsanalyse ausgewertet. Ergebnisse: Erfahrene Stärken waren v.a. die Kombination der beiden Prüfungs-Teile „Multiple Choice“ (MC) und „Clinical Skills“ (CS), die formatspezifischen Stärken der MC- und CS-Prüfung und die kollaborative Herangehensweise. Erfahrene Einflüsse der EP waren v.a. auf das studentische Lernverhalten, die Prüfer, den Lehrkörper, die Reform der Curricula, die Zusammenarbeit der Fakultäten und die erfahrene Wichtigkeit des Schweizer Lernzielkatalogs (SCLO). Bedarf zur Weiterentwicklung wurde v.a. in Folgendem gesehen: Dass Modifikationen nur angegangen werden, wenn diese wohlüberlegt und evidenzbasiert sind, in einer verbesserten Authentizität der CS-Prüfung, in weiteren Examensformaten, in einer verbesserten Kommunikationsstrategie, in der weiteren Revision des SCLO, in der Anerkennung der Limitationen eines „Single Shot Examens“ und im Aufbau einer Incentives-Struktur für die Kliniker, die aktiv die EP mitgestalten. Diskussion/Schlussfolgerung: Insgesamt wird die EP als geeignet für ihre Aufgaben angesehen. Diese Prüfung hat Einflüsse auf die Medizinstudierendenausbildung in der Schweiz auch über die direkten summativen Prüfungsaspekte hinaus. Es wurde ein Bedarf zur Weiterentwicklung gesehen, jedoch sollten die Veränderungen wohl begründet sein.
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Der Verlust einer nahestehenden Person löst eine Trauerreaktion aus, die eine Anpassung an die veränderte Lebenssituation ermöglicht. In ca. 5 bis15 Prozent der Fälle ist jedoch eine Komplizierung der Trauerreaktion durch eine bestehende psychische Störung oder durch besonders traumatisierende Umstände dokumentiert. Symptome sind überaus starkes Verlangen sowie anhaltendes gedankliches Kreisen um den Verstorbenen und dessen Tod („preoccupation“), Schwierigkeiten, den Tod zu akzeptieren, Bitterkeit oder Ärger über den Verlust und Vermeidungsverhalten. Entsprechend der Intensität der Realitätsverleugnung und allfälliger motivationaler Konflikte sind unterschiedliche Behandlungsprioritäten angezeigt. Die therapeutischen Interventionen lassen sich mit Klärung, bewältigungsorientiertem Vorgehen, Ressourcen- und Problemaktivierung global umschreiben. Forschungsbefunde weisen bei normaler Trauer äußerst geringe, bei komplizierter Trauer hohe Effektstärken psychologischer Interventionen nach.
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Südafrika unter dem Apartheidregime stellte für die Entwicklung des Völkerrechts einen eigentlichen Katalysator dar. So kann an diesem einzigartigen Beispiel einer während der Periode des Kalten Krieges einheitlich als völkerrechtsverletzend charakterisierten Politik erstmals eine beinahe universell beachtete Praxis beobachtet werden – eine Praxis, wonach auch nicht direkt betroffene Staaten auf schwerste Völkerrechtsverletzungen eines Drittstaates nicht nur mit rhetorischen Verurteilungen reagierten. Vielmehr modifizierten aus diesem Grund zahlreiche Länder ihre Beziehungen zur Kaprepublik und schränkten namentlich ihre bilateralen Handelskontakte – wenn auch in sehr unterschiedlichem Umfang – ein. Als einer der wenigen Staaten blieb die Schweiz weitgehend passiv. Zur Erklärung für dieses Verhalten wurden sowohl zeitgenössisch wie auch rückblickend neben politischen oft rechtliche Gründe angeführt. Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation klärt die vorliegende Studie unter Berücksichtigung von teilweise unveröffentlichtem Quellenmaterial in zwei Schritten ab. In einem ersten Teil überprüft die Untersuchung die Berechtigung der Schweiz, Südafrika durch aussenpolitische Massnahmen zu einer Beachtung des Völkerrechts zu motivieren. Zu diesem Zweck klärt sie ab, ob völker-, neutralitäts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen den Handlungsspielraum der Schweiz einengten und damit als Erklärung für die geringe Unterstützung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft durch die Schweiz herangezogen werden können. Von einem entgegengesetzten Blickwinkel wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das damalige Völkerrecht, aber auch neutralitätspolitische Gebote und andere aussenpolitische Prinzipien die Schweiz nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet hätten, eine aktivere Südafrikapolitik zu betreiben, d.h. auf die Rechtsverletzungen des Apartheidregimes zu reagieren. Es wird den Fragen nachgegangen, ob und in welchem Umfang die Schweiz als damaliger Nichtmitgliedstaat der UNO verpflichtet gewesen wäre, das Kriegsmaterialembargo der Vereinten Nationen gegen Südafrika nachzuvollziehen bzw. ob sie gehalten gewesen wäre, entschiedener auf die südafrikanische Besatzung Namibias oder die Schaffung der sogenannten Bantustans zu reagieren.
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Die Bedrohungssituation für Menschenrechte hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Stellte früher meist ein zu mächtiger Staat die Hauptgefahr für Menschenrechte dar, resultieren Probleme heute oft aus dessen Schwäche, z. B. in Bürgerkriegen. Dies hat zwei Auswirkungen: Zum einen erlebt das humanitäre Völkerrecht eine Renaissance, zum anderen sind es zunehmend nichtstaatliche Gebilde, welche für Rechtsverletzungen verantwortlich sind. Dogmatisch wirft diese Konstellation verschiedenste Probleme auf: Menschenrechtliche Verpflichtungen mit unterschiedlichem Geltungsgrad überlappen sich mit solchen des humanitären Völkerrechts, staatliche Verpflichtungen verlangen vermehrt auch aktives Handeln, und in Folge der unterschiedlichen beteiligten Akteure lassen sich Lösungen oft nur unter Berücksichtigung der Regeln der Staatenverantwortlichkeit finden. Ziel des Autors ist es, aus diesem Gewirr anwendbarer Normen ein integrales Modell des Geltungsgrades, d. h. der Verpflichtungen aus Menschenrechten, zu entwickeln.