441 resultados para Recht.
Resumo:
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Analyse des im Recht der kollektiven Kapitalanlagen geregelten Fondsvertriebs aus aufsichts- und privatrechtlicher Sicht. Es werden dabei die Rahmenbedingungen des Vertriebs anhand der wichtigsten kollektiven Kapitalanlage, des vertraglichen Anlagefonds, aufgezeigt. Beim Direktvertrieb und beim Vertrieb durch Dritte besteht ein Geflecht von gewerbepolizeilichen Vorschriften und privatrechtlichen Normen, die von den involvierten Parteien beachtet werden müssen. Der Fokus des Beitrags liegt deshalb sowohl auf der gewerbepolizeilichen Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen als auch auf den (vertraglichen) Rechtsbeziehungen zwischen den Anbietern von kollektiven Kapitalanlagen und deren Erfüllungsgehilfen einerseits und den Anlegern andererseits. Entsprechend der Behandlung des Themas in dieser Zeitschrift werden auch die Grundlagen der kollektiven Kapitalanlagen dargestellt.
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Human genetic variation contributes to differences in susceptibility to HIV-1 infection. To search for novel host resistance factors, we performed a genome-wide association study (GWAS) in hemophilia patients highly exposed to potentially contaminated factor VIII infusions. Individuals with hemophilia A and a documented history of factor VIII infusions before the introduction of viral inactivation procedures (1979-1984) were recruited from 36 hemophilia treatment centers (HTCs), and their genome-wide genetic variants were compared with those from matched HIV-infected individuals. Homozygous carriers of known CCR5 resistance mutations were excluded. Single nucleotide polymorphisms (SNPs) and inferred copy number variants (CNVs) were tested using logistic regression. In addition, we performed a pathway enrichment analysis, a heritability analysis, and a search for epistatic interactions with CCR5 Δ32 heterozygosity. A total of 560 HIV-uninfected cases were recruited: 36 (6.4%) were homozygous for CCR5 Δ32 or m303. After quality control and SNP imputation, we tested 1 081 435 SNPs and 3686 CNVs for association with HIV-1 serostatus in 431 cases and 765 HIV-infected controls. No SNP or CNV reached genome-wide significance. The additional analyses did not reveal any strong genetic effect. Highly exposed, yet uninfected hemophiliacs form an ideal study group to investigate host resistance factors. Using a genome-wide approach, we did not detect any significant associations between SNPs and HIV-1 susceptibility, indicating that common genetic variants of major effect are unlikely to explain the observed resistance phenotype in this population.
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Das Wirtschaftsrecht stellt ein eigenständiges Rechtsgebiet dar, das auf dem Privatrecht sowie auf dem öffentlichen Recht inklusive dem Strafrecht basiert. Nicht allein die wirtschaftsrechtliche Rechtssetzung, sondern auch die wirtschaftsrechtliche Rechtsanwendung fällt durch zahlreiche Besonderheiten auf (beispielsweise bei der Methodik). Der vorliegende Beitrag fokussiert sich auf die Rechtsanwendung und spezifisch auf die Rechtsanwender des schweizerischen Wirtschaftsrechts; insbesondere für ausländische Leser soll ein Überblick zu einigen ausgewählten Behörden (z.B. Handelsregisterämter/HR, Revisionsaufsichtsbehörde/RAB, Finanzmarktaufsichtsbehörde/FINMA, Übernahmekommission/UEK, Schweizerische Nationalbank/SNB, Wettbewerbskommission/WEKO) und Gerichten (Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Bundespatentgericht etc.) in der Schweiz gegeben werden.
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Verhältnismässigkeit zählt zu den «grossen» Wörtern des Rechts. Als Leitprinzip in der Verfassung verankert, nimmt die Verhältnismässigkeit im Argumentarium von Juristinnen und Politikern einen festen Platz ein. Dabei droht bisweilen der tiefere Sinngehalt der Verhältnismässigkeitsidee aus dem Blick zu geraten und einem unreflektierten Umgang Platz zu machen. Dem will die vorliegende Schrift vorbeugen, indem sie alte Fragen neu stellt: Was will eigentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip? Wie wirkt es? Worin liegen seine besonderen Tücken und Herausforderungen? Und wie wird es durchgesetzt? All jenen, die täglich um Verhältnismässigkeit ringen, soll die kleine Schrift den einen oder anderen Denkanstoss vermitteln.
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In den Spuren von Elazar Benyoëtz’ dialektischem Aphorismus «Es heißt / ‹du sollst dir kein Bild machen›; / ich male mir aus, was es heißt» stellt sich der Beitrag der Herausforderung, das Recht des Bildes in der Wahrung des Bilderverbots zu retten. Gegenüber dem vor allem in reformierter Tradition zu findenden Vorrang des Wortes vor dem Bild kommt die eigene Macht der Bilder zu zeigen, was Worte nicht sagen können, die ikonische Logik, in den Blick. An Adam Elsheimers «Die drei Marien am Grab» (1603), das Mk 16,1-7(8) gleich doppelt ins Bild setzt – als Inszenierung und als Wort-Zitat auf der Grabplatte – lässt sich ein hochkomplexes Verhältnis von Wort und Bild entdecken. Der Blickwechsel mit diesem Bild im Gespräch mit Martin Luthers Überzeugung von der bildproduktiven Kraft des Evangeliums, wie sie Lukas Cranach d. Ä. auf der berühmten Predella des Reformationsaltars in Wittenberg ausgemalt hat, eröffnen eine Lektüre des ursprünglichen Markusschlusses, die hinter deren letztes Wort (V. 8) zurückgeht und die Lesenden angesichts des leeren Grabes und der es deutenden Botschaft des angelus interpres vor eigene Entscheidungen stellt.