2 resultados para heden gericht tijdsperspectief

em ArchiMeD - Elektronische Publikationen der Universität Mainz - Alemanha


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Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Art. 33 II GG die Verwaltung verpflichtet, bei Per-sonalauswahlverfahren nach dem State of the Art der Personaldiagnostik vorzugehen.rnIn Kapitel 1 wird zunächst dieser State of the Art ermittelt. Zu diesem Zweck werden die verschieden personaldiagnostischen Instrumente (Interview, Assessment Center, Intelligenztest usw.) vorgestellt. Danach wird erarbeitet, wie diese Instrumente mit Hilfe der Testanalyse bewertet werden können, also wie sich ein geeignetes personaldiagnostisches Instrument von einem weniger geeigneten unterscheidet. Dazu werden die Qualitätskriterien Validität (Gültigkeit), Objektivität, Reliabilität (Zuverlässigkeit) und Effizienz betrachtet. Schließlich werden die vorgestellten personaldiagnostischen Instrumente an Hand dieser Kriterien beurteilt. Dabei stellt sich unter anderem die hohe Eignung von Intelligenztests für die Personalauswahl heraus.rnIn Kapitel 2 wird der Regelungsgehalt des Art. 33 II GG dargelegt, also zunächst die Ge-schichte seiner Vorgängernormen und die seiner Aufnahme in das Grundgesetz. Anschließend werden seine systematische Stellung, sein Tatbestand und sein Regelungsgehalt näher unter-sucht. Dabei werden auch ergänzende Normen, etwa aus dem Europarecht in den Blick ge-nommen. rnIn Kapitel 3 wird erkundet, durch welche rechtlichen Argumente die Verwaltung verpflichtet sein könnte, den State of the Art der Eignungsdiagnostik bei der Personalauswahl zu beach-ten. Dabei wird vorrangig die Rechtsfigur des Grundrechtsschutzes durch Verfahren in den Blick genommen. In diesem Zusammenhang wird deutlich gemacht, dass Art. 33 II GG ohne ein seiner Verwirklichung dienendes Auswahlverfahren bedeutungslos bleiben muss. Aber auch mit dem Art. 19 IV GG wird argumentiert, weil ein die Erkenntnisse der Eignungsdiag-nostik berücksichtigendes Personalauswahlverfahren vor Gericht besser überprüft werden kann als ein freies Personalauswahlverfahren.rnIn Kapitel 4 werden die Konsequenzen der vorhergehenden Erkenntnisse für die konkrete Gestaltung von Personalauswahlverfahren dargelegt, insbesondere die Verpflichtung für die Verwaltung, einige besonders geeignete Instrumente anzuwenden und einige nicht geeignete Instrumente nicht anzuwenden und bei der Anwendung bestimmte Standards einzuhalten. Schließlich wird auch empfohlen, dass der Gesetzgeber die Personalauswahlverfahren regelt, weil das Auswahlverfahren für das Grundrecht aus Art. 33 II GG von entscheidender Bedeu-tung ist. rn

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„Intelligent, anpassungsfähig, verschwiegen und zuverlässig“ – so charakterisierte der Bundesnachrichtendienst seinen Agenten „ADLER“ in dessen Abschaltmeldung. rnEin halbes Jahr – von Mai bis Dezember 1966 – hatte „ADLER“ in Diensten des westdeutschen Auslandsnachrichtendienstes gestanden und seine Vorgesetzten für ein monatliches Salär von 500 DM mit Informationen über linksgerichtete Entwicklungstendenzen in Bolivien versorgt. rnBereits zwölf Jahre zuvor, im November 1954, war der deutsche Agent, der nun für den BND in Lateinamerika spionierte, vom Ständigen Militärgericht in Lyon aufgrund seiner während des Zweiten Weltkrieges begangenen Kriegsverbrechen in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. rnDoch Klaus Barbie, der sich in seiner Funktion als Gestapo-Offizier zwischen 1942 und 1944 am Mord hunderter Mitglieder der französischen Résistance schuldig gemacht hatte, war zu diesem Zeitpunkt bereits „verschwunden“. Deutsche und französische Ermittlungsbehörden vermuteten ihn in Deutschland, dann wieder in Ägypten. Erst zu Beginn der siebziger Jahre wurde der in Bolivien lebende Geschäftsmann „Klaus Altmann“ als ehemaliger Gestapo-Chef von Lyon identifiziert. rnSchon damals stellten Serge und Beate Klarsfeld, die mit ihren Ermittlungen den „Fall Barbie“ über Nacht auf die Titelseiten der internationalen Presse katapultierten, die berechtigte Frage, wie es möglich war, dass der NS-Kriegsverbrecher nach 1945 nach Lateinamerika entkommen konnte. Sie nährten damit bereits existierende Gerüchte, der amerikanische Geheimdienst sei an der Protektion Barbies nicht unbeteiligt gewesen. Die Auslieferungsbemühungen verliefen zunächst im Sande. rnZu groß war die Unterstützung, die der NS-Verbrecher von Seiten bolivianischer Militärdiktaturen genoss. Erst 1983 sollte Barbie an Frankreich ausgewiesen und vor Gericht gestellt werden. Die Flut internationaler Presseartikel im Vorfeld des „Jahrhundert-Prozesses“, die eine Beziehung Barbies mit westlichen Geheimdiensten nahelegte, gab schließlich Anlass für einen Offenbarungseid. Aus Angst, Barbie könne vor Gericht für einen Skandal sorgen, flüchtete die US-Regierung nach vorne: Gestützt auf hunderte Seiten teils streng geheimer Dokumente der US-Armee konnte der im August 1983 von Seiten des US-Justizministeriums vorgelegte Untersuchungsbericht belegen, dass das Counter Intelligence Corps, der Heeresgeheimdienst der US-Armee, den NS-Täter im April 1947 als Informanten angeworben, ihn vor den französischen Ermittlern versteckt und ihn 1951 mit Hilfe einer geheimen „Rattenlinie“ unter dem Aliasnamen „Altmann“ aus Europa nach Bolivien geschleust hatte.rnDie vorliegende Dissertation rekapituliert erstmals vollständig die Beziehungen zwischen Barbie und westlichen Geheimdiensten nach 1945 auf Basis des mittlerweile zugänglichen Aktenmaterials in deutschen, französischen, britischen, bolivianischen und US-amerikanischen Archiven. Im Mittelpunkt steht dabei die Analyse der einzelnen Faktoren, die die Rekrutierung von NS-Tätern durch westliche Nachrichtendienste nach 1945 begünstigten. rn rn