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Resumo:
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG für die Reichweite und die Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG.. Ebenso wie im BetrVG 1952 bildet auch im BetrVG 1972 und im BetrVG 2001 der vierte Teil mit den Regelungen über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer das eigentliche Kernstück des Gesetzes. Zentralvorschrift für die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist dabei § 87 BetrVG. Diese Regelung umfasst alle Arbeitsbedingungen, die nicht schon gesetzlich oder tariflich geregelt sind, anderseits aber oft nur einheitlich für alle Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden können. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Gegenstände in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 BetrVG erfüllt sind, hat der Betriebsrat eine umfassende funktionelle Zuständigkeit zur Mitbestimmung in sämtlichen sozialen Angelegenheiten. Aufgabe der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, Rechtsnatur, Struktur und Anwendungsbereich des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG zu klären. Hier ist insbesondere zu erörtern, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG außerhalb des Katalogs der gesetzlichen Vorschriften aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit herzuleiten sind. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Herausarbeitung der Korrektur- und Schrankenfunktion des § 2 Abs. 1 BetrVG im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
Resumo:
Die Schuldrechtsreform 2002 hat die Schadensersatzregelungen im Leistungsstörungsrecht grundlegend geändert. Es stellt sich die Frage, wie die verschiedene Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff., 311a Abs. 2 BGB voneinander richtig abgegrenzt werden sollen. Trotz intensiver Beschäftigung der Rechtsprechung und Literatur besteht bis heute keine übereinstimmende Antwort. In der Arbeit wird versucht, diese Frage anhand der Systematik der Schadensersatzregelungen zu lösen. Der Systematik entsprechend wird zunächst untersucht, wodurch sich die Schadensersatzansprüche auf der Rechtsfolgeseite unterscheiden. Anschließend wird auf die Abgrenzung auf der Tatbestandseite eingegangen, wobei die Pflichtverletzung und der Bezugspunkt des Vertretenmüssens der einzelnen Schadensersatzansprüche dargestellt und verglichen werden sollen. Schließlich wird unter Anwendung dieser zweistufigen Abgrenzung versucht, die typischen mangelbedingten Schadenspositionen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht richtig einzuordnen.