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Resumo:
Diese Arbeit ist in ihrem Kern darum bemüht, die hochumstrittene Problematik der Haftung des Arztes für Aufklärungsfehler (insbesondere im Hinblick auf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten) sachgerecht in das geltende Deliktsrechtssytem einzuordnen. Das bedeutet im Ausgangspunkt ein klares Bekenntnis zur sog. Körperverletzungsdoktrin [dazu in Teil C.) I.)] und ein Bekenntnis zur Lehre vom Erfolgsunrecht [Teil C.) III.)], in die auch der Vorwurf des Behandlungsfehlers (!) durchaus sachgerecht integriert werden kann. Unter Teil C.) IV.) wird die hochgradig kontroverse Problematik der Schadensfolgenzurechnung wegen nicht wirksam konsentierten Heilbehandlungen eingehend erörtert. Hierbei zeigt sich, daß die Lehre vom „Schutzzweck der Norm“ im Kontext des §823 I BGB bei der Haftungsausfüllung weder aus dogmatischen noch aus rein tatsächlichen Gründen anwendbar ist. Statt dessen ist die Einschränkung der Haftung des Arztes für die Schadensfolgen seines Tuns durch eine teleologische Reduktion des durch § 249 I BGB vorgegebenen und in gewissen Einzelfällen zu weit gerateten Prinzips des Totalersatzes zu erreichen. Hierbei ist nach Haftungslücken zu suchen, bei denen in besonders gelagerten Fällen eine Haftung des Arztes zu verneinen ist. Als Hilfsmittel der Lückenfüllung bietet sich in diesem Zusammenhang die Methode der Topik an. [dazu eingehend in Teil C.) IV.) 2.) d.) und e.)] In diesem Zusammenhang werden durch Vergleich verschiedenartig gelagerter Fallgruppen deren jeweilige Unterschiede herausgearbeitet und - darauf aufbauend - unterschiedliche Zurechnungsregeln herausgebildet. In Teil D.) werden die inhaltlichen, formellen und prozessualen Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht eingehend behandelt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Stellungnahme zu Teil D.) in Teil D.) III.) verwiesen.