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Resumo:
Zum 1. Januar 2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem der Gesetzgeber nicht nur drei EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen, sondern zugleich das Schuldrecht in wesentlichen Teilen modernisieren wollte. Unter Modernisierung verstand der Gesetzgeber unter anderem die Anpassung der Regelungen an neuere, internationale Regelwerke. Als Vorbild diente dem BGB-Gesetzgeber ausdrücklich auch das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (das sogenannte „UN-Kaufrecht“ oder auch „CISG“). In der Arbeit wird überprüft, inwieweit der Gesetzgeber dem UN-Kaufrecht gefolgt ist und an welchen Stellen weiterhin Unterschiede bestehen. Dazu wird zunächst festgestellt, wann jeweils ein Mangel gegeben ist, zu welchem Zeitpunkt ein solcher vorliegen muss und ab welchem Zeitpunkt die besonderen kaufrechtlichen Regel der §§ 434 ff. BGB bzw. die Regeln, die im UN-Kaufrecht eine „Lieferung“ voraussetzen, anzuwenden sind. Anschließend folgt eine Übersicht über die Tatbestände, die generell alle Mängelrechte ausschließen (Kenntnis des Käufers, Verursachung durch den Käufer, Untersuchungs- und Rügefristen). Im Hauptteil der Arbeit werden die einzelnen Rechtsbehelfe, dies sind (Nach-)Erfüllung, Rücktritt bzw. Vertragsaufhebung, Minderung und Schadensersatz, mit ihren Voraussetzungen und Ausschlussgründen dargestellt und verglichen.