2 resultados para Lehre

em ArchiMeD - Elektronische Publikationen der Universität Mainz - Alemanha


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Die Wirkungsgeschichte der Philosophie Nicolai Hartmanns zeigt, daß seine Ontologie sich als unfruchtbar erwiesen hat. Diese Geschichte zeigt aber auch, daß man seine Kategorialanalyse, die er auf diese Ontologie gründet, trotzdem nicht entbehren konnte. Hermann Weins Auseinandersetzung mit Hartmann ist in dieser Hinschit deshalb wichtig, weil er dabei versucht, die Kategorialanalyse neu zu begründen. Wein bestreit, daß Kategorialanalyse überhaupt auf Ontologie gegründet werden kann. Aus der Kritik der Hartmannschen Ontologie geht er dann unmittelbar zu einer philosophischen Kosmologie über, auf die er die Kategorialanalyse gründet. Im ersten Teil der Arbeit wird versucht, Weins Auseinandersetzung mit seinem Lehrer als eine immanent-fundamentale Kritik darzustellen. Da diese Kritik in Weins Werk nicht explizit zum Ausdruck kommt, wird der Versuch unternommen, diese als eine solche, die von der Überprüfung eines immanenten Kriteriums ausgehend eine fundamentale Annahme problematisiert, selbstständig zu rekonstruieren. Als ein solches Kriterium wird das sog. 'Genesiskriterium' behandelt, dessen Überprüfung zur Problematisierung und schließlich zur Zrückweisung von Hartmanns Homogenitätsthese führt, welche besagt, daß Seinszusammenhang homogen ist. Die Rekonstruktion im ersten Teil ermöglicht, Weins philosophische Kosmologie im zweiten Teil als das darzustellen, die zwar der Hartmannschen Ontologie kontrovers ist, die jedoch dasselbe intendiert wie diese: die Grundlegung einer materialen Philosophie. Diese Grundlegung versucht Wein dadurch, daß er das Verhältnis zwischen Seins- und Erkenntniskategorien weder erkenntnistheoretisch, noch ontologisch, sondern kosmologisch untersucht. Das Ergebnis ist, daß zwischen ihnen keine Identität, sondern Affinität besteht, was die Bedeutung der Gültigkeitsfrage relativiert und einer materialen Philosophie neue Wege öffnet. Im dritten Teil wird Weins Anthropologie als Beispiel für eine nunmehr wieder mögliche materiale Pholosophie dargestellt. Hervorgehoben wird ihr Verhältnis zur Kosmologie, das in dem Sinne eine Ergänzung ist, daß Kosmologie als die Lehre von Urordnung der Welt von Ordnungen in der Welt abstrahieren, d.h. immer abstrakt bleiben muß, wogegen Anthropologie eine Lehre vom menschlichen In-der-Welt-Sein, d.h. eine Lehre von Concreta ist.

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Diese Arbeit ist in ihrem Kern darum bemüht, die hochumstrittene Problematik der Haftung des Arztes für Aufklärungsfehler (insbesondere im Hinblick auf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten) sachgerecht in das geltende Deliktsrechtssytem einzuordnen. Das bedeutet im Ausgangspunkt ein klares Bekenntnis zur sog. Körperverletzungsdoktrin [dazu in Teil C.) I.)] und ein Bekenntnis zur Lehre vom Erfolgsunrecht [Teil C.) III.)], in die auch der Vorwurf des Behandlungsfehlers (!) durchaus sachgerecht integriert werden kann. Unter Teil C.) IV.) wird die hochgradig kontroverse Problematik der Schadensfolgenzurechnung wegen nicht wirksam konsentierten Heilbehandlungen eingehend erörtert. Hierbei zeigt sich, daß die Lehre vom „Schutzzweck der Norm“ im Kontext des §823 I BGB bei der Haftungsausfüllung weder aus dogmatischen noch aus rein tatsächlichen Gründen anwendbar ist. Statt dessen ist die Einschränkung der Haftung des Arztes für die Schadensfolgen seines Tuns durch eine teleologische Reduktion des durch § 249 I BGB vorgegebenen und in gewissen Einzelfällen zu weit gerateten Prinzips des Totalersatzes zu erreichen. Hierbei ist nach Haftungslücken zu suchen, bei denen in besonders gelagerten Fällen eine Haftung des Arztes zu verneinen ist. Als Hilfsmittel der Lückenfüllung bietet sich in diesem Zusammenhang die Methode der Topik an. [dazu eingehend in Teil C.) IV.) 2.) d.) und e.)] In diesem Zusammenhang werden durch Vergleich verschiedenartig gelagerter Fallgruppen deren jeweilige Unterschiede herausgearbeitet und - darauf aufbauend - unterschiedliche Zurechnungsregeln herausgebildet. In Teil D.) werden die inhaltlichen, formellen und prozessualen Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht eingehend behandelt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Stellungnahme zu Teil D.) in Teil D.) III.) verwiesen.