2 resultados para European law
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Resumo:
Der Vergleich der deutschen und der schweizerischen Rundfunkordnung unter dem Aspekt des Dualismus 1.Einleitung: Bedeutung und Grundlagen des „Dualismus“ 2.Das „duale System“ in der deutschen Rundfunkordnung 2.1 Die Genese des „dualen Systems“ - Historische und rechtliche Rahmenbedingungen 2.2 Die aktuelle Ausgestaltung des „dualen Systems“ 2.3 Das „duale System“ im europäischen Raum – europarechtliche Einflüsse und Vorgaben 3. Das „duale System“ in der schweizerischen Rundfunkordnung 3.1 Die Genese des „dualen Systems“ - Historische und rechtliche Rahmenbedingungen 3.2 Die aktuelle Ausgestaltung des „dualen Systems“ 3.3 Vergleichende Betrachtung unterschiedlicher Ausprägungen des „dualen Systems“ im Rahmen der Revision des RTVG 4. Vergleichende Betrachtung der „dualen Systeme“ 4.1 Historische und gesetzliche Rahmenbedingungen 4.2 Die spezifischen Besonderheiten des schweizerischen Rundfunkmarktes 4.3 Die einzelnen Elemente der Rundfunkordnung 5. Endergebnis Duale Systeme im Bereich des Rundfunkrechtes bedeuten Koexistenz von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern. Die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland angelegte Rundfunkordnung ist im wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt worden. Das aufgrund dieser Vorgaben gewachsene duale System besteht aus einem starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dessen Position durch die vorrangige Finanzierung aus Gebühren privilegiert wird. Im Gegenzug wird ihm die zentrale Aufgabe zur Sicherung der Grundversorgung zugewiesen. Daneben bestehen die privaten Rundfunkveranstalter, die sich aus Werbeeinnahmen und Nutzungsentgelten finanzieren und insoweit dem Wettbewerb im Markt in höherem Maße ausgeliefert sind. Im europäischen Bereich fällt der Schutz von Pluralismus und Meinungsvielfalt in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Die Medienlandschaften der Mitgliedstaaten sind durch vielfältige Eigenheiten und Traditionen geprägt, die gerade erhalten bleiben sollen. Die Ausgestaltung des dualen Systems im europäischen Rahmen wirft mithin Bedenken allein im Hinblick auf die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Veranstalter aus öffentlichen Ressourcen und die darauf basierende Wettbewerbsverzerrung auf. Mit dem Radio- und Fernsehgesetz von 1991 wurde in der Schweiz ein duales Rundfunksystem eingeführt. Das Treuhandmodell wurde ergänzt durch das Marktmodell. Allerdings galt das duale System für Rundfunk und Fernsehen in der Schweiz nur in der abgeschwächten Form eines staatlich geordneten Wettbewerbs. Es bestand ein Drei-Ebenen-Modell, das eine direkte Konkurrenz zwischen der nationalen Dachorganisation SRG (Schweizerische Rundfunkgesellschaft) und privaten Unternehmen weitestgehend vermied. Die Hauptverpflichtung des Service public oblag der SRG, die auch die Gebühren erhielt. Daneben wurden allerdings alle Veranstalter zu Service-public-Leistungen verpflichtet. Im Gegenzug dazu sah der Gesetzgeber in marktschwachen Regionen ein Gebührensplitting vor. Mit dem neuen RTVG soll dem Service Public eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zugesichert werden. Anstelle einer scharfen Trennung zwischen gebühren- und werbefinanzierten Anbietern mit entsprechend unterschiedlichen Funktionen im Mediensystem sollen allerdings die elektronischen Medien in der Schweiz großflächig subventioniert und vermehrt mit Leistungsaufträgen gesteuert werden. Gerade auf lokaler Ebene wird eine Ausweitung des Gebührensplittings vorgesehen. Nicht nur einer, sondern eine Vielzahl von Veranstaltern soll künftig mit der Grundversorgung beauftragt werden. Insbesondere der Service public régional soll von privaten Anbietern und der SRG erbracht werden. Eine Inpflichtnahme sämtlicher privater Rundfunkveranstalter wird indes nicht vorgesehen. Anhand dieser Masterarbeit sollen weiterhin die Unterschiede herausgearbeitet werden, die einzelne nationale Rundfunksysteme aufweisen können und damit auch die rundfunkpolitischen Modelle trotz des gleich bleibenden Grundgedankens, hier des Dualismus. Die Modelle sind stets in ihrem spezifischen politischen und kulturellen Kontext zu sehen, woraus sie historisch gewachsen sind. Durch den Vergleich sollen auf der einen Seite die Probleme der Rundfunkmodelle dargelegt werden, die diesen unabhängig von ihrer Ausgestaltung in mehr oder minder ausgeprägter Form generell innewohnen (Definition der Grundversorgung - des Service public/ Ressourcenknappheit/ Krisen des dualen Systems). Andererseits sollen die spezifischen Probleme der Schweiz aufgrund ihrer mehrsprachigen, kleinstaatlichen Struktur verdeutlicht werden (Hoher Marktanteil an ausländischen, überwiegend deutschsprachigen Programmen an der Fernsehnutzung; Mehrsprachigkeit; Kleinräumigkeit von Zuschauer- und Zuhörermärkten sowie der Werbemärkte).
Resumo:
The inter-American human rights system has been conceived following the example of the European system under the European Convention on Human Rights (ECHR) before it was modified by Protocol No 11. However, two important differences exist. First, the authority of the European Court of Human Rights (ECtHR) to order reparation has been strictly limited by the principle of subsidiarity. Thus, the ECtHR's main function is to determine whether the ECHR has been violated. Beyond the declaratory effect of its judgments, according to Article 41 ECHR, it may only "afford just satisfaction to the injured party". The powers of the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) were conceived in a much broader fashion in Article 63 of the American Convention on Human Rights (ACHR), giving the Court the authority to order a variety of individual and general measures aimed at obtaining restitutio in integrum. The first main part of this thesis shows how both Courts have developed their reparation practice and examines the advantages and disadvantages of each approach. Secondly, the ECtHR's rather limited reparation powers have, interestingly, been combined with an elaborate implementation system that includes several of the Council of Europe's organs, principally the Committee of Ministers. In the Inter-American System, no dedicated mechanism was implemented to oversee compliance with the IACtHR's judgments. The ACHR limits itself to inviting the Court to point out in its annual reports the cases that have not been complied with and to propose measures to be adopted by the General Assembly of the Organization of American States. The General Assembly, however, hardly ever took action. The IACtHR has therefore filled this gap by developing a proper procedure to oversee compliance with its judgments. Both the European and the American solutions to ensure compliance are presented and compared in the second main part of this thesis. Finally, based on the results of both main parts, a comparative analysis of the reparation practice and the execution results in both human rights systems is being provided, aimed at developing proposals for the improvement of the functioning of either human rights protection system.