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Resumo:
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Überarbeitung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, welche aus praktikablen Gründen meist als „(EG-)Fernsehrichtlinie“ bezeichnet wird. Sie bildet den Eckpfeiler der audiovisuellen Politik der EU. Seit Erlass der Fernsehrichtlinie im Jahre 1989 bewirkt der technologische Fortschritt jedoch zunehmend enorme Veränderungen nicht nur im Bereich des klassischen Fernsehens, sondern auch und vor allem im Bereich der neuen Medien. Ausgangspunkt hierfür ist die Verbesserung der Digitaltechnologie, die ihrerseits wiederum technische Konvergenzprozesse begünstigt. Diese Entwicklungen führen nicht nur zu einer Vervielfachung von Übertragungskapazitäten und –techniken, sondern ermöglichen neben neuen Formen audiovisueller Angebote auch die Entstehung neuer Dienste. Unsere Medienlandschaft steht vor „epochalen Umbrüchen“. Im Hinblick auf diese Vorgänge wird seit geraumer Zeit eine Überarbeitung der EG-Fernsehrichtlinie angestrebt, um dem technologischen Fortschritt auch „regulatorisch“ gerecht werden zu können. Diesem Überarbeitungsprozess möchte sich die vorliegende Arbeit widmen, indem sie die Fernsehrichtlinie in einem ersten Teil sowohl inhaltlich wie auch hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und der zu ihr ergangenen EuGH-Entscheidungen erläutert. Anschließend werden alle Überarbeitungsvorgänge der Fernsehrichtlinie seit 1997 dargestellt, um sodann die aktuellen Reformansätze analysieren und bewerten zu können. Aus zeitlichen Gründen (der neue Richtlinienvorschlag der Kommission vom 13. Dezember 2005 wurde ca. 2 Wochen vor dem Abgabetermin der Arbeit verabschiedet) sind die Ausführungen zum Entwurf der neuen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ allerdings relativ knapp gehalten.
Resumo:
Die Arbeit behandelt Fragen des Dreistufentests, der mit dem Inkrafttreten des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1.6.2009 Eingang in das deutsche Rundfunkrecht gefunden hat. Voraus ging eine Auseinandersetzung der Bundesrepublik Deutschland mit der Europäischen Kommission im Rahmen von Beschwerden über die Zulässigkeit der deutschen Rundfunkfinanzierung. Das Verfahren endete mit Auflagen, die durch den deutschen Rundfunkgesetzgeber umgesetzt wurden, nicht zuletzt, um den Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts zu entsprechen. Anders als zu dem Verfahren des Dreistufentests zuvor erschienenen Monografien setzt die vorliegende Arbeit an dessen Abschluss an und stellt die Frage, wie eine den Dreistufentest beendende Entscheidung überprüft werden kann, inwieweit und für wen sie justiziabel ist. rnrnDer Autor untersucht zunächst die Überprüfung des Dreistufentests durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle, die der Rundfunkstaatsvertrag vorsieht, um den europarechtlich geforderten staatlichen Betrauungsakt zu garantieren. Eingehend behandelt werden Fragen zur Verfassungsmäßigkeit einer obligatorischen rechtsaufsichtlichen Prüfung programmbezogener Thematiken unter den Gesichtspunkten der Staatsferne und Subsidiarität. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle keine Aufsicht im eigentlichen Sinne darstellt, sondern eine Aufgabe sui generis und dass aufgrund einer durch Beurteilungsspielräume und Defizite in den Handlungsmitteln doppelt beschränkten Prüfungskompetenz der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle den verfassungsmäßigen Vorgaben genügt wird. Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle entscheidet durch einen Verwaltungsakt.rnrnSodann werden die Möglichkeiten eines verwaltungsgerichtlichen Vorgehens in verschiedenen theoretischen prozessualen Situationen untersucht. Im Ergebnis stellt sich eine Verpflichtungsklage einer Rundfunkanstalt gegen die Ablehnung der Bestätigung eines Dreistufentestergebnisses als zulässig und begründbar heraus. Gleiches gilt für eine Konkurrenten-Anfechtungsklage gegen die Bestätigung eines Dreistufentestergebnisses. In beiden Fällen ist für eine gute Erfolgsaussicht ein hohes Maß an argumentativer Kraft erforderlich. Untersucht werden schließlich Organstreitverfahren innerhalb einer Rundfunkanstalt. rnrnEin gerichtliches Vorgehen gegen den Dreistufentest auf der Basis des Wettbewerbsrechts vor ordentlichen Gerichten ist möglich. Exemplarisch wird der aktuelle Rechtsstreit um die Tagesschau-App behandelt, der auf § 4 Nr. 11 UWG basiert. Der gerichtlich überprüfbare Vorwurf wird in der konkreten Ausgestaltung eines Telemedienangebots in dem Verstoß einer Regelung des Rundfunkstaatsvertrages erhoben, etwa als nicht sendungsbezogen oder presseähnlich. Ergebnis der eingehenden Bewertung dieses Falles ist die Feststellung, dass nicht der Dreistufentest selbst Gegenstand einer Überprüfung ist, sondern die praktische Umsetzung seines Ergebnisses. Diskutiert werden insbesondere die Fragestellungen, inwieweit eine zumal bestandskräftige behördliche Entscheidung überhaupt durch ordentliche Gerichte zu überprüfen ist und ob ein solches behördliches Handeln als unlauter bewertet werden kann. rnrnSchließlich stellen sich die Erfolgsaussichten gerichtlicher Maßnahmen auf der Ebene der europäischen Gerichtsbarkeit im Ergebnis als gering heraus.rn