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em ArchiMeD - Elektronische Publikationen der Universität Mainz - Alemanha


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Dass Jugenddelinquenz eine ubiquitäre und ganz überwiegend nur passagere Erscheinungsform im Sozialisationsprozess ist, hat in den letzten Jahrzehnten eine Reduzierung formeller Verfahren gegen junge Straftäter bedingt. Empirische Studien haben bestätigt, dass gerade eine frühzeitige Verfahrenseinstellung die Rückfallquote verringert, so dass sich die Chance einer Legalbewährung bei informeller Erledigung besser darstellt als nach einer förmlichen Verurteilung. Damit werden Gefahren einer Wirkungsdynamik reduziert, die letztlich neue Rechtsbrüche begünstigen könnten. Die Wahl informeller Alternativen ist zudem geeignet, den Übergang zum Makel formeller Sanktionierung zu vermeiden bzw. zu verzögern und die stigmatisierende Wirkung förmlicher Strafverfahren zu reduzieren.rnIn der Diskussion um die Bewältigung der Alltags- und Bagatellkriminalität wird immer wieder die Frage nach der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung des § 45 JGG aufgeworfen. Zur Beantwortung dieser Frage werden die von fast alle Bundesländern verabschiedeten Diversionsrichtlinien einer Untersuchung unterzogen.rnDiese findet zunächst anhand eines ausführlichen Textvergleichs der einzelnen Diversionsrichtlinien statt, gefolgt von einer Darstellung der Sanktionierungspraxis in Deutschland in den Jahren 1999 bis 2007, wobei zunächst die Häufigkeiten informeller Erledigungen im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafverfahren für das gesamte Bundesgebiet betrachtet und dann ein Vergleich der Häufigkeiten informeller Erledigungen im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafverfahren auf der Ebene der Bundesländer dargestellt wird.rnAls Ergebnis dieser Analyse kann festgehalten werden, dass der bisherige Versuch, eine einheitliche Entkriminalisierung auf Bundesebene aufgrund der bestehenden, von den einzelnen Bundesländern geschaffenen Diversions-Richtlinien zu schaffen, als teilweise gescheitert angesehen werden.rn