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Die Arbeit befasst sich mit der Haftungsproblematik des vorläufigen Insolvenzverwalters, dem das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übertragen hat. Nach § 55 Abs. 2 InsO haben Verbindlichkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter begründet hat, im eröffneten Verfahren den Rang von Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt im Fall der Inanspruchnahme von Gegenleistungen aus bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen. Für die von ihm dergestalt begründeten Masseverbindlichkeiten haftet der vorläufige Insolvenzverwalter im Fall eines späteren Forderungsausfalls gegenüber den Gläubigern persönlich, sofern er nicht den Entlastungsbeweis führen kann, dass bei Eingehung der Verbindlichkeit der spätere Ausfall nicht absehbar war (§§ 21, 61 InsO). Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist die Herausarbeitung der Haftungsvoraussetzungen des § 61 InsO, der an ein pflichtwidriges Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters anknüpft. Der vorläufige Verwalter hat, um einer Haftung nach §§ 21, 61 InsO zu entgehen, vor Eingehung neuer Masseverbindlichkeiten die zukünftige Massedeckung zu prüfen. Hierbei müssen die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben im Wege einer Finanzplanung erfasst und bewertet werden. Die Herausarbeitung dieser in Literatur und Praxis bislang stiefmütterlich behandelten Problematik ist Kernthema der Dissertation.