3 resultados para 2-Bromo-1,4-naphthoquinone

em ArchiMeD - Elektronische Publikationen der Universität Mainz - Alemanha


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Oligomere mit konjugierten pi-Elektronensystemen sind für die Materialwissenschaften von großer Bedeutung. Die vielfältigen und umfangreichen Forschungen auf diesem Gebiet gründen im Potenzial dieser Substanzklassen, das im Bereich der Laserfarbstoffe, Leuchtdioden, Photoleiter, optische Schalter oder auch der molekularen Elektronik angesiedelt ist. Zu diesen gehören auch die in dieser Arbeit synthetisierten und untersuchten Phenylenethinylene. Die Herstellung der Oligomere erfolgt nach der Methode von Sonogashira und Hagihara. Dabei wird ein Halogenaren mit einer Alkinkomponente zur Reaktion gebracht. Als Katalysator dient dabei ein Gemisch aus Bis(triphenylphosphin-palladiumdichlorid), Kupfer-(I)-iodid und Triphenylphosphin. Verwendung fanden bei der Synthese zwei Arten von Schutzgruppen. Es handelt sich dabei einerseits um die Trimethylsilyl- und die Triisopropylsilyl-Funktion, die unabhängig voneinander in ein System eingeführt werden und selektiv wieder entfernt werden können. Die zweite Art sind die Halogene Brom und Iod, die aufgrund ihrer Eigenschaft vielmehr als 'dormant group' bezeichnet werden müssen. Eine Ethinylierung führt zunächst zur Substitution des Iod- und anschließend des Bromatoms. Die so erhaltenen Oligomere werden mit verschiedenen spektroskopischen Methoden untersucht. Besonderes Interesse liegt dabei auf der Bestimmung der effektiven Konjugationslänge (EKL). Damit ist es möglich, die Länge des konjugierten Systems zu bestimmen, das für die betreffenden Eigenschaften des entsprechenden Polymers maßgeblich ist. Das nichtlineare optische Verhalten der Oligomere wird mittels der Third-Harmonic-Generation-Methode (THG) gemessen. Die resultierende Größe, die Suszeptibilität 3. Ordnung, gibt Aufschluß über mögliche industrielle Anwendungen.

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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG für die Reichweite und die Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 BetrVG.. Ebenso wie im BetrVG 1952 bildet auch im BetrVG 1972 und im BetrVG 2001 der vierte Teil mit den Regelungen über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer das eigentliche Kernstück des Gesetzes. Zentralvorschrift für die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist dabei § 87 BetrVG. Diese Regelung umfasst alle Arbeitsbedingungen, die nicht schon gesetzlich oder tariflich geregelt sind, anderseits aber oft nur einheitlich für alle Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden können. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Gegenstände in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 BetrVG erfüllt sind, hat der Betriebsrat eine umfassende funktionelle Zuständigkeit zur Mitbestimmung in sämtlichen sozialen Angelegenheiten. Aufgabe der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, Rechtsnatur, Struktur und Anwendungsbereich des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG zu klären. Hier ist insbesondere zu erörtern, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG außerhalb des Katalogs der gesetzlichen Vorschriften aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit herzuleiten sind. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Herausarbeitung der Korrektur- und Schrankenfunktion des § 2 Abs. 1 BetrVG im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.