18 resultados para 18. Jahrhundert

em Universitätsbibliothek Kassel, Universität Kassel, Germany


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Am Beispiel der in der Wetterau gelegenen Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim werden in der Dissertation die Existenzbedingungen der kleinen und kleinsten selbstständigen Reichsstände im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation der Frühen Neuzeit untersucht. Erkenntnisleitend ist dabei die Frage, ob und wie solche Territorien nicht nur trotz wiederkehrender Existenzbedrohungen bis zum Ende des Alten Reichs überleben konnten, sondern durch welche Strategien es ihnen gelang, dabei teilweise recht erfolgreich zu sein, wobei sich Erfolg durch politische Stabilität und wirtschaftliche Effizienz äußern konnte. Diese Frage rückt die zahlreichen kleinen Stände in den Fokus, nachdem diese lange Zeit marginalisiert und als bloße Objekte im Spiel der mächtigen Fürsten angesehen wurden. Insofern füllt sie eine bis heute evidente Lücke in der historischen Forschung zu frühneuzeitlicher Landesherrschaft, aber auch zum Funktionieren des Reichs als Verbund von Hoch-adelsherrschaften insgesamt. Zu ihrer Beantwortung werden zunächst systematisch die territorialen und rechtlichen Grundlagen reichsgräflicher Herrschaft herausgearbeitet, die aus einer größeren Zahl einzelner Rechts- und Herrschaftstitel zusammengesetzt waren. Die Herrschaft der Reichsgrafen unterschied sich also im 18. Jahrhundert deutlich von derjenigen der meisten Fürsten, die oft eine autonome und einheitliche Landeshoheit hatten herausbilden können. Die verstreut liegenden Gebiete, auf die sie sich bezog, wurden durch eine wirtschaftliche und herrschaftliche Administration verwaltet, die trotz kleiner Dimensionen als auf der Höhe der Zeit befindlich und leistungsfähig bezeichnet werden kann. Sowohl Herrschaft als auch Ökonomie waren dabei jederzeit stark auf die Person des regierenden Reichsgrafen ausge-richtet, weshalb in der Dissertation der Begriff „personale Ökonomie“ analog zur geläufigen „personalen Herrschaft“ entwickelt wird. Die schmale territoriale Basis konnte im späten 17. und im 18. Jahrhundert auf verschiedenen Wegen erweitert werden. Durch eine rigidere Kontrolle über die Weitergabe durch Vererbung durch die Durchsetzung der Primogenitur gelang es zudem, eine neuerliche Zersplitterung beim Tod eines Regenten weitgehend zu verhindern. Dass dies jedoch nicht die Lösung aller Probleme bedeutete, zeigt die Untersuchung der Position des Sekundogenitus, die – insbesondere wenn er der Erbe eines verfeindeten Bruders war – große Bedeutung für die Entwicklung einer Reichsgrafschaft gewinnen konnte. Im letzten Kapitel schließlich rückt das in der Dissertation entwickelte Konzept der „Herrschaft durch Delegation“ in den Mittelpunkt. Danach funktionierte eine Landesherrschaft kleiner und kleinster Reichsstände angesichts der großen Herausforderungen bei gleichzeitig geringer Macht und vergleichsweise wenig leistungsfähiger Verwaltungen dann besonders gut, wenn die Landesherren darauf verzichteten, alle ihnen prinzipiell zustehenden Rechte selbst auszuüben, sondern sie statt dessen an Dritte delegierten. Für die Reichsgrafen von Solms-Rödelheim wird herausgearbeitet, dass besonders Haus und Familie, Ständische Bündnissysteme wie der Wetterauer Grafenverein, der Oberrheinische Reichskreis und innerterritoriale Mediatgewalten, hier v.a. die Gemeinden, große Bedeutung als Träger delegierter Herrschaft besaßen.

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Im Zentrum der Dissertation steht die höfische Tierhaltung in der ehemaligen Residenzstadt Kassel. Die Auswertung der Archivquellen stellt ein kontinuierliches Bild des Aufkommens exotischer Tiere vom 15. bis ins 18. Jahrhundert dar. Der Fokus richtet sich auf die barocke Menagerie des Landgrafen Karl von Hessen-Kassel (ca. 1680 - 1730), die mit ihrem systematisch aufgebauten und umfangreichen Tierbestand die Einrichtungen seiner Vorgänger weit übertraf. Die Sammlung lebender Raritäten aus allen Regionen der Welt diente der absolutistischen Selbstdarstellung und der Visualisierung des Herrschaftsstatus. Die Untersuchung der zeitgenössischen Reiseberichte zeigt, dass die Menagerietiere vom Betrachter ebenso als kuriose und/oder rare Sehenswürdigkeiten empfunden wurden wie die musealen Ausstellungsstücke einer Kunstkammer. Da sie als lebende Schauobjekte Staunen auslösten, müssen sie mit der „frühneuzeitlichen Neugierde“ (curiositas) in Verbindung gebracht werden und bildeten einen wesentlichen Bestandteil des imaginären Welttheaters „Macrocosmos in Microcosmo“. Gerade hier kann die Dissertation eine enge Verbindung zwischen Menagerie und Kunstkammer belegen, die in der Forschungsliteratur bisher kaum thematisiert wurde. Die Tiersammlung bildete einen räumlich separierten Teil der Sammlungen des kunstsinnigen und naturwissenschaftlich interessierten Fürsten, die ansonsten im Kunsthaus untergebracht waren. Der Menagerie kam die gleiche reichspolitisch repräsentative Bedeutung zu, welche auch die begehbare Sammlung inne hatte. Die von 1764 bis 1785 bestehende Menagerie seines Enkelsohnes, Friedrich II., folgte dagegen anderen Zielsetzungen. Sie ist in Zusammenhang mit pädagogischen und kulturellen Bemühungen seiner Regierung im Sinne des aufgeklärten Absolutismus zu sehen. Ein weiterer Teil der Untersuchung widmet sich dem Kasseler „Tierstück“ von Johann Melchior Roos („Die Menagerie des Landgrafen Carl“, 1722-1728, mhk). Die kunsthistorische Analyse ordnet das Gemälde in die Tradition der niederländischen Sammelbilder des 17. Jahrhunderts ein. Der Maler bedient sich traditioneller Paradiesdarstellungen, welche die Utopie von der friedlichen Koexistenz aller Lebewesen zum Thema haben. Ebenso steht das Kasseler „Tierstück“ als Sammelbild wertvoller gemalter Raritäten den naturhistorisch-enzyklopädischen Stillleben nahe, die bevorzugt Muscheln und Blumenbuketts zeigen. Die Präsentation des Gemäldes als Bestandteil der enzyklopädisch gedachten Naturaliensammlung im „Kunsthaus“ (Ottoneum) ordnet es von Beginn an der begehbaren höfischen Welt zu. Dabei wird die zeitgenössische Wahrnehmung des „Tierstücks“ als kurioses Kunstwerk herausgearbeitet, dem im Ensemble von Naturalia und Artificialia ein universalistisches Bildprogramm zukam. Die Authentizität der im Gemälde dargestellten Tiersammlung lässt sich nicht bestätigen. Der Maler hat mit seiner fiktiven Bildkompilation einen idealen Zustand erzeugt. Als typisches Sammlungsbild ist es eher als Metonymie der Sammlung wahrzunehmen, das seinen Verweiszusammenhang innerhalb der als Mikrokosmos organisierten Sammlung entfalten konnte.

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Die zentrale Forschungsaufgabe der Dissertation „Die Landschaften der Inseln Rügen, Hiddensee und Vilm in ihrer Bedeutung für die Landschaftsmalerei zwischen dem 18. und 21.Jahrhundert als Beitrag für die Landschaftsplanung“ ist die Beweisführung einer persistenten Landschaftsmalerei mit einem Fokus auf bestimmte Orte und Landschaftstypologien. Ferner war bisher unbeantwortet, ob es in dem Zeitraum vom Aufkommen der ersten Landschaftsgemälde im 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart zu einer Verschiebung des künstlerischen Interesses für bestimmte Landschaftsausschnitte gekommen ist.Zudem soll die Frage beantwortet werden, ob sich im Laufe der Epochen Motive änderten und es Gründe für die Auswahl und Darstellung der spezifisch wahrgenommenen Landschaft gab. In dieser Arbeit wird der Suche nach einer kollektiven Landschaft nachgegangen. In Anlehnung an Konzepte zum kollektiven Gedächtnis von Maurice Halbwachs (1939) wird es neben individuellen Deutungsmustern auch kulturelle Bedingungen und/oder Übereinkünfte geben, weshalb bestimmte Motive und Orte von den Landschaftsmalern bevorzugt wurden. Bevorzugung wird hier verstanden, als die bewusste Auseinandersetzung im künstlerischen Schaffen mit Objekten im Raum, die in ihrer Gesamtheit als Landschaft wahrgenommen werden. Auf den Inseln Rügen, Hiddensee und Vilm konnten über 60 Malerorte nachgewiesen werden, die persistent Grundlage für die Erschaffung von Landschaftsgemälden gaben. Diese "malerischen" Orte sollten in der kommunalen Landschaftsplanung mehr Berücksichtigung finden.

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Während zum Genehmigungsrecht zahlreiche Abhandlungen in der juristischen Literatur und eine große Zahl von Urteilen veröffentlicht sind, hält sich die Forschung und praktische Behandlung zum Aufsichtsrecht in Grenzen. Diese Arbeit vertieft das Verständnis, für die spezifische Verknüpfung und gegenseitige Abhängigkeit der Eröffnungskontrollen und der begleitenden Kontrollen im deutschen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzrecht. Zentraler Punkt dieser Arbeit ist die Entwicklung von Grundlinien der begleitenden Aufsicht im Gewerbeaufsichtsrecht. Dazu ist es erforderlich die verschiedenen Randbedingungen gewerbeaufsichtlichen Handelns in den Blick zu nehmen. Es ist ein Blick auf die zu erwartende Ausbildung eines neuen Rationalitätstyps der gesellschaftlichen Entwicklung (2.), auf die Typisierung von Staats-, Gewerbe- und Wirtschaftsaufsicht und deren spezifischen Handlungsmustern, den festgestellten Defiziten des Aufsichtsrechts und des Aufsichtshandelns der begleitenden Kontrollen und den festgestellten tatsächlichen Wirkungen des Aufsichtssystems (3.) zu werfen. Weitere Einflüsse auf das Aufsichtsmodell der Zukunft kommen aus der erwarteten und wünschenswerten Entwicklung des Genehmigungsrechts (4.), der Art und Weise wie die begleitende Aufsicht gehandhabt werden kann und soll (5.) und den Privatisierungstypen und deren verfassungsrechtlichen Grenzen (6.). Die Arbeit schließt mit der Formulierung eines Zukunftsmodells, dass die Gewichte zwischen der Eröffnungs- und der begleitender Kontrolle, sowie das Verhältnis zwischen Staat, Privaten Dritten und Unternehmen, neu ordnet. Insgesamt wird in dieser Arbeit für ein Aufsichtsmodell plädiert, indem der Staat stärker in die Verantwortung für eine risikoorientierte begleitende Aufsicht genommen wird. Maßstäbe für die Risikoregelung sind künftig komplett vom Staat aufzustellen. Staatliche Aufsicht kann sich zukünftig auf Rahmenregelungen und Rahmenprüfungen bei den risikoreichsten Anlagen, Tätigkeiten und Produkten beschränken. Private Dritte können die Detailermittlungen und Freigaben bearbeiten. Private Sachverständige können künftig die Hauptlast detaillierter und zeitintensiver Kontrolltätigkeiten bei Anlagen, Tätigkeiten und Produkten mit mittlerem Risiko übernehmen. Anlagen, Tätigkeiten und Produkte mit geringem Risiko können der Eigenüberwachung überlassen werden. Im Gegenzug muss der Staat in deutlich stärkeren Maß die Aufsicht über die Kontrolleure anhand einheitlicher Maßstäbe organisieren und durchführen. Die Anforderungen an die Kontrolleure müssen künftig allgemein, sowohl für die externen Kontrollpersonen als auch für die internen Aufsichtspersonen, gelten und überprüft werden.

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