Reichsverfassung für das Kaiserthum Oesterreich: I. Abschnitt: Von dem Reiche: § 1: Das Kaiserthum Oesterreich besteht aus folgenden Kronländern ...


Autoria(s): K. K. Hof- u. Staatsdr.
Data(s)

1849

Resumo

Welsch (Projektbearbeiter): Oktroyierte Verfassung vom 4. März 1849: Gleichberechtigung von Nationalität und Sprache, Aufhebung der Untertänigkeit, Glaubensfreiheit, Freiheit von Wissenschaft und Lehre, freie Meinungsäußerung, Zensurverbot, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Achtung des Briefgeheimnisses, Vereidigung des Heeres auf die Reichsverfassung. Dagegen stehen: Option der zeitweisen Aufhebung dieser Rechte im Kriegsfall und bei inneren Unruhen, direkte Volkswahlen nur zum Unterhaus, keine Abschaffung der Standesvorrechte. Einordnung der einzelnen - nun erstmals so genannten - 'Kronländer' in den Rahmen eines "großösterreichischen Einheitsstaates" [Walter: Österr. Verf.- u. Verw.gesch., 167], der "freie[n] selbstständige[n], untheilbare[n] und unauflösbare[n] constitutionelle[n] österreichische[n] Erbmonarchie". Völlige Unabhängigkeit Kroatien und Slawoniens sowie Siebenbürgens von Ungarn

Franz Joseph. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer

In Fraktur

Formato

1 Brosch. auf 10 S. ; Druckspiegel 21 x 35 cm

Identificador

urn:nbn:de:hebis:30:2-34487

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:30:2-34487

system:098362127

Idioma(s)

ger

Publicador

K. K. Hof- u. Staatsdr.

Stadt- und Universitätsbibliothek

Palavras-Chave #Revolution
Tipo

Text