Provisorische Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse: Nachdem das unterm 31. März 1848 kundgemachte provisorische Preßgesetz einer genauen Revision unterzogen worden ist ...


Autoria(s): Stadt- und Universitätsbibliothek
Data(s)

1848

Resumo

Welsch (Projektbearbeiter): Einschränkende Bestimmungen der erst im März errungenen Pressefreiheit: verbindliche Angabe des Namens des Druckers oder Verlegers sowie von Ort und Zeit, Verpflichtung zum Abdruck amtlicher und privater Gegendarstellungen. Freiheitsstrafen drohen im Falle von Angriffen oder Schmähungen auf die Person des Landesfürsten und auf die Verfassung, bei der Propagierung des Abfalls einzelner Landesteile sowie bei Gotteslästerung und Verbreitung falscher Gerüchte. Die Verbreitung von Druckschriften ist neben den Behörden nur solchen Buch- und Kunsthandlungen sowie Druckereien gestattet, die der Sicherheitsbehörde namentlich bekannt sind

Pillersdorff. Sommaruga. Krauß. Latour. Doblhoff. Baumgartner

In Fraktur

Formato

1 Flugbl. auf 3 S. ; Druckspiegel 20 x 36 cm

Identificador

urn:nbn:de:hebis:30:2-30104

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:30:2-30104

system:098357700

Idioma(s)

ger

Publicador

Stadt- und Universitätsbibliothek

Tipo

Text